Terms and Conditions

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Michaud & Imhoff GbR – Pizza Wala Berlin

Stand 14.01.2024

  1. Geltungsbereich

Unsere Vertragspartner werden folgend als „Auftraggeber“ oder „Kunden“ bezeichnet. Allen Lieferungen und Leistungen der Michaud & Imhoff GbR – Pizza Wala Berlin (im Folgenden auch: „Caterer oder PW“) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht einzelvertraglich etwas von diesen AGB Abweichendes vereinbart wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden (auch durch unsere Auftragsannahme) nicht Vertragsinhalt.

  1. Angebot und Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit nicht einzelvertraglich anders vereinbart, halten wir uns an unser Angebot für einen Zeitraum von 7 Tagen nach dem Datum der Angebotsabgabe gebunden. Aussagen und Angebote sowie Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mangels besonderer Vereinbarung kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen / digitalen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung durch uns zustande. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

  1. Auslieferung und Lieferverzögerung

3.1 Die Auslieferung erfolgt von an die vom Kunden angegebenen Lieferadressen zu den vereinbarten Lieferterminen. Die Lieferung erfolgt unter Berücksichtigung gesetzlicher, behördlicher und sonstiger anwendbarer Vorschriften.

3.2 Für Lieferverzögerungen haftet PW nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eigener Mitarbeiter oder zur Erbringung der geschuldeten Leitung eingeschalteter Dritter, und insbesondere nicht in Fällen höherer Gewalt.

3.3 Selbstverständlich bemühen wir uns, alle vereinbarten Termine genauestens einzuhalten. Gelingt uns dies im Einzelfall nicht, räumt uns der Kunde eine Toleranz von 60 Minuten ein.

  1. Besonderheiten am Lieferort und Stromanforderung

4.1 Über Besonderheiten bezüglich des Lieferorts (beispielsweise Baustellen, lange Wege), zu schmale oder zu niedrige Einfahrten (schmaler als 2,70m oder niedriger als 4,0m) hat der Kunde PW spätestens bei der Bestellung zu informieren Dies gilt insbesondere für die nötigen Voraussetzungen, um die bestellten Trucks aufzustellen und zu betreiben. Der Lieferort muss 3 Std. vor und nach der Veranstaltung für die Mitarbeiter und Zulieferer der PW erreichbar sein, um die Fahrzeuge aufzustellen und abzuholen. Der Lieferort muss für Fahrzeuge mit einer Höhe von 3.7m erreichbar sein. Die Maße der Trucks sind unter https://pizzawalaberlin.com/the-pizza-truck/ zu lesen.

4.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Trucks/Trailer/Theken/Zelte jeweils an die hierfür vorgesehen Leitungen (Strom, Wasser, etc.) in maximal 25 Metern Entfernung vom jeweiligen Aufstellort angeschlossen werden können Die jeweils nötigen Anschlüsse und sonstigen Daten finden sich unter. Der Kunde muss den Mitarbeitern der PW und den sonstigen von PW zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten ein WC und einen Trinkwasseranschluss zur Verfügung stellen. Kann der Kunde dies nicht sicherstellen, und kann aus diesem Grunde der Truck/ Trailer/Theke/Zelt etc. nicht oder später betrieben werden, kann der Kunde hieraus keine Rechte herleiten. Der Kunde haftet PW für Schäden die daraus entstehen, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden.

4.3 Bei Nichtbeachtung der vorstehend genannten Anforderungen durch den Kunden ist es PW gestattet, die geschuldete Leistung angemessen anzupassen. Ist dies nicht ohne Gefährdung des Vertragszwecks oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist PW berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, ohne dass dadurch der Vergütungsanspruch entfiele. PW hat sich aber ersparte Aufwendungen und einen tatsächlich anderweitig erwirtschafteten Gewinn anrechnen zu lassen, gleichfalls einen solchen, den PW schuldhaft zu erwirtschaften unterlässt.

4.4 Abweichungen bedürfen eine schriftliche Mitteilung und werden soweit wie möglich berücksichtigt.

  1. Versicherung und Leihwaren; Gefahrtragung

5.1 Die Lieferung von Speisen und Getränken erfolgt gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von durch PW oder ihren zur Vertragserfüllung eingesetzten Subunternehmern geliehenen Materials und Geräten (zum Beispiel Gläser, Geschirr etc., im Folgenden „Leihwaren“). 

  1. Rechnungen und Zahlung

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind 50% der Rechnungssumme innerhalb von 7 Tage nach Zustellung der Anzahlungsrechnung fällig und zahlbar, die verbleibenden 50% spätestes 7 Tage nach Beendigung der Veranstaltung. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung behält sich die PW eine Stornierung vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

6.2 Bei Verzug mit fälligen Zahlungen wird der jeweilige gesetzliche Verzugszins berechnet.

6.3 Reisekosten, Spesen, Kosten für Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sowie Leistungen Dritter (insbesondere Aufwendungen und Auslagen) berechnen wir nach Aufwand, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist

6.4 GEMA- und sonstige Gebühren, Kosten für Energie, Wasser, Abwasser oder für ordnungs- bzw. (feuer-)polizeiliche Maßnahmen etc. trägt der Kunde.

  1. Rücktritt/Stornierung/Höhere Gewalt

7.1 Wird die Veranstaltung wegen außergewöhnlicher Umstände, die von keiner der Parteien zu vertreten sind, insbesondere infolge höherer Gewalt, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich gemacht, sind beide Parteien berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von bereits entstandenen Kosten Dritter, insbesondere von bei Dritten gebuchter Fremdleistungen (Hotels, Räumlichkeiten, Fremdleistungen, Genehmigungsgebühren etc.) und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes bleibt PW unbenommen. Als außergewöhnlicher Umstand gilt nicht schlechtes oder ungeeignetes Wetter bei Open-Air-Veranstaltungen. Das Risiko hierfür trägt der Kunde. Eine Stornierung des Kunden wegen ungeeigneten / schlechten Wetters lässt die Ansprüche von PW nicht entfallen. Ebenfalls nicht als außergewöhnlich im vorstehend genannten Sinn gelten solche Umstände, die bei Vertragsschluss dem Grunde nach bereits bekannt sind und deren Risiken sich erst nach Vertragsschluss konkretisieren (z.B. bereits existierende Pandemien, etc.)

7.2 Für den Fall, dass der Kunde den Vertrag ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände storniert, gilt folgendes:

7.2.1 Bei einer Stornierung durch den Kunden bis zu einem Zeitpunkt von 12 Wochen vor geplantem Veranstaltungsbeginn ist PW berechtigt, eine Stornierungspauschale von 30% zu verlangen, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde. Bei der Stornierung von bereits erteilten Gesamtaufträgen bis zu einem Zeitpunkt von 6 Wochen berechnen wir: 50% des Auftrages | Gezahlte Anzahlungen werden nicht zurück erstattet und dienen der Planungssicherheit von Kunde und Caterer. Bei der Stornierung von bereits erteilten Gesamtaufträgen bis zu einem Zeitpunkt von weniger als 6 Wochen berechnen wir: 100% des Auftrages

7.2.2 Bei einer Stornierung durch den Kunden nach dem vorstehend genannten Zeitraum behält PW ihren Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Dies gilt nicht, wenn die Stornierung/der Rücktritt etc. des Kunden auf Gründen beruht, die PW zu vertreten hat. In beiden vorstehend genannten Fällen (7.2.1 und 7.2.2) bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, dass ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als jene Stornierungspauschale.

7.2.3. In allen vorgenannten Fällen bleibt PW berechtigt, bereits entstandene Kosten für Leistungen Dritter geltend zu machen.

7.2.4 In allen in dieser Ziffer 7.2 genannten Fällen muss PW sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was PW an Aufwendungen erspart, oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

  1. Lieferung und Gewährleistung

8.1 PW trägt dafür Sorge, dass die auszuliefernden Waren und sonstigen zur Vertragserbringung geschuldeten Gegenstände wie Truck/Trailer/Theke/Zelt etc. sorgfältig und entsprechend etwaig anwendbarer Vorschriften zum Kunden transportiert werden. Ist der Kunde kein Verbraucher, so kann PW bei nachgewiesenen Mängeln nach eigener Wahl nachbessern oder kostenlosen Ersatz liefern. Geringfügige Leistungsänderungen, die den Vertragszweck nicht gefährden, berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung etwaiger Minderungs- oder anderweitiger Ansprüche. Ist es PW wegen eines Defektes des gebuchten Trucks/Trailers/Theke/Zelt oder wegen vergleichbarer Leistungsstörung nicht möglich, den vom Kunden bestellten Truck zur Verfügung zu stellen, so ist PW berechtigt, einen Ersatztruck/Trailer/Theke/Zelt stellen, wenn und soweit das dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Belange zumutbar ist. Aus diesem Umstand kann der Kunde keine Ansprüche herleiten.

8.2 Mängel / Beanstandungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet etwaige Mängel oder Rügen, die aus der Erfüllung des Cateringvertrages resultieren, während der Veranstaltung der jeweiligen Veranstaltungsleitung oder telefonisch dem Caterer mitzuteilen, damit dieser die Möglichkeit hat, den Mangel noch während der Veranstaltung zu beheben. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich mündlich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen schriftlich dem Caterer mitgeteilt werden.

  1. Haftung

9.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet PW – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit eigener Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die MPW arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit PW garantiert hat.

9.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PW auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind – soweit nicht anders einzelvertraglich vereinbart – solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

9.3 Schadensersatzpflicht
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jede Veranstaltung unvermeidlich zu Abnutzungserscheinungen an dem Interieur des jeweiligen Veranstaltungsortes führt. Auch beinhaltet jede Veranstaltung gewisse Risiken für Eigentum und Besitz in Form von Schäden und Zerstörungen seitens Dritter (z.B. Gäste). Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass bei Veranstaltungen in Räumlichkeiten des Kunden oder vom Kunden angemietete Veranstaltungsräumlichkeiten allein der Kunde verpflichtet ist, Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung der Abnutzungserscheinungen sowie zur Vermeidung von Schäden an Eigentum und Besitz zu treffen. Bei besonders empfindlichem Interieur hat uns der Kunde darauf hinzuweisen und ggf. das Interieur auf unser Verlangen hin zu entfernen bzw. gesondert zu schützen.

9.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Foto & Videoaufnahmen

Sofern nichts anderes verabredet wurde, gilt als vereinbart, dass die Michaud & Imhoff GbR die auf der jeweiligen Veranstaltung Foto- und / oder Videoaufnahmen zur eigenen Verwendung, insbesondere für Internetpräsentationen anfertigen darf.

  1. Entsorgung

Sofern nichts anderes verabredet wurde, gilt als vereinbart, dass der angefallene Müll vor Ort verbleibt und durch den Auftraggeber entsorgt wird.

  1. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für die Leistungen vom PW und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, soweit der Kunde kein Verbraucher ist. PW kann den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gerichtsstand verklagen.

12.2 Dieser Vertrag und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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